Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Ende März wird die genaue Anzahl der benötigen Schöffen durch die Präsidenten der Amtsgerichte bestimmt. Der Gemeinderat der Gemeinde Sulzfeld und der Jugendhilfeausschuss des Landkreises schlagen doppelt so viele Kandidaten vor, wie an Schöffen bzw. Jugendschöffen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Ersatzschöffen.
Das sind die Voraussetzungen, um sich zur Wahl zu stellen
Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in Sulzfeld wohnen und am 1.1.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Personen die zu einer Freiheitstrafe über 6 Monate verurteilt worden sind oder gegen die aufgrund einer schweren Straftat ein Ermittlungsverfahren läuft, welches zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, sind von der Wahl ausgeschlossen. Personen, die hauptamtlich in der Justiz tätig sind (z. B. Polizeivollzugsbeamte, Richter, Rechtsanwälte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete) und Religionsdiener sollten nicht zu ehrenamtlichen Schöffen gewählt werden. Ein Schöffe sollte über ausreichend Lebenserfahrung aus beruflichem oder gesellschaftlichem Engagement verfügen, vor allem im Umgang mit Menschen. Schöffen sollten über die soziale Kompetenz verfügen, die Handlungen eines Menschen im sozialen Bereich zu beurteilen. Schöffen in Jugendstrafsachen sollten über besondere Erfahrungen im Umgang mit der Jugenderziehung verfügen.
Für das Amt des Schöffen sollte eine hohe Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils vorhanden sein. Außerdem sollte die gesundheitliche und geistige Beweglichkeit für den anstrengenden Sitzungsdienst vorliegen. Ein ehrenamtlicher Schöffe benötigt keine juristischen Kenntnisse. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff durch das Urteil in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat. Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Sie sollten in der Lage sein, bei Befragungen auf den Angeklagten und andere Prozessbeteiligte einzugehen. Sie sollten als Schöffe daher über Kommunikations- und Dialogfähigkeit verfügen.
So bewerben Sie sich
Interessenten können sich für das (Jugend-)Schöffenamt bis spätestens 01.03.2023 bei Frau Westermann (j.westermann(at)sulzfeld.de) bewerben.
Hier gehts zu den jeweiligen Bewerbungsformularen:
Bewerbung als Jugendschöffe
Bewerbung als Schöffe
Wer sich weiter über das Schöffenamt informieren möchte, kann dies online unter Schöffenwahl 2023 tun.