Public-Viewing zur Fußball-Weltmeisterschaft 2026 – Was ist zu beachten?

Im Zusammenhang mit Public Viewing-Veranstaltungen zur Fußball-Weltmeisterschaft 2026 möchten wir in Abstimmung mit dem Amt für Umwelt und Arbeitsschutz – der unteren Immissionsschutzbehörde - die nachfolgenden Hinweise geben:

Ein im Rahmen der PublicViewing-Veranstaltung vorübergehend ausgeführtes Gaststättengewerbe ist grundsätzlich (mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung) bei den Gemeinden anzuzeigen. Zwar gibt es den früheren Gestattungsbescheid (mit Auflagen) für vorübergehende Gaststättengewerbe nach dem neuen LGastG nicht mehr. Gegenüber der Gemeinde besteht allerdings die Anzeigepflicht in schriftlicher Form.

Der Bund hat eine neue Verordnung erlassen, die einen rechtlichen Rahmen schafft, der es den zuständigen Behörden ermöglicht, im Einzelfall Ausnahmen zuzulassen und dabei die Interessen der Fußballfans sowie den Schutz der Nachbarschaft gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dessen ist eine Reduzierung oder Aufhebung von Ruhezeiten und ein Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit für Public Viewing zulässig.

Die Zulassung einer Ausnahme steht grundsätzlich im Ermessen der unteren Immissionsschutzbehörde. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung, sondern lediglich ein Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens, das an die Wahrung des öffentlichen Interesses gebunden ist.

Es wird daher grundsätzlich empfohlen, einen etwaigen Ausnahmeantrag ebenfalls über die Gemeinde einzureichen. Diese kann im Rahmen der Weiterleitung an die Immissionsschutzbehörde dann sogleich eine entsprechende Einschätzung in Bezug auf die örtlichen Verhältnisse und die gemäß Verordnung erforderliche Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernsehdarbietung und dem Schutz der Nachbarschaft vornehmen. Dadurch können zeitliche Verzögerungen durch entsprechende Nachfragen der Immissionsschutzbehörde bei der Gemeinde vermieden werden.

Dem Antrag auf Ausnahme sind entsprechende Unterlagen und Ausführungen beizulegen, wie dem Lärmschutz dennoch möglichst weitgehend Genüge getan wird. Dem Ausnahmeantrag sollten mindestens folgende Unterlagen zu den Angaben/Punkten vorgelegt werden:

-Beschreibung der genauen Örtlichkeit, Lageplan/Skizze

-Genaue Angaben zu Tag, Spiel, Uhrzeit, Ablauf und Dauer der Veranstaltung,

-Anzahl der erwarteten Besucher

-Welche technischen bzw. organisatorischen Maßnahmen zur Lärmminderung werden getroffen

-Wurde geprüft bzw. kommen alternative Veranstaltungsorte in Frage

-Benennung einer verantwortlichen Person mit Kontaktdaten

 

Für Gaststättenbetriebe gelten die o.g. Ausführungen entsprechend. Wir möchten darauf hinweisen, dass aus Gründen der Einhaltung der Nachtruhe der Betrieb im Außenbereich der Genehmigungsumfang bisher meistens zeitlich bis 22 Uhr beschränkt war. Genehmigte Bestandsgaststätten sind zwar gem. § 14 S. 1 LGastG grundsätzlich von der neuen Anzeigepflicht des LGastG befreit, nach hiesiger Rechtsansicht gilt dies allerdings nur insoweit, als der Gaststättenbetrieb sich auch im bisherigen Genehmigungsumfang bewegt. Soll die Betriebsart geändert werden oder eben nun die Außenbetriebszeit über den Genehmigungsumfang hinaus erweitert werden, so ist dies dann ebenfalls anzeigepflichtig nach § 2 LGastG – entweder generell nach Abs. 1 oder für einzelne Tage (z.B. Deutschland-Spiele) nach Abs. 2.

Die Prüfung/Entscheidung über den Ausnahmeantrag stellt eine gebührenpflichtige Leistung der unteren Immissionsschutzbehörde dar, die nach Zeitaufwand berechnet wird. Anträge, Unterlagen und Stellungnahmen der Gemeinde können elektronisch unter der Mail-Adresse ordnungsamt(at)sulzfeld.de eingereicht werden.

Wir wünschen allen Fußballbegeisterten eine spannende und erfolgreiche Fußballweltmeisterschaft.

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