Grundsteuerreform: Grundsteuererklärungen für landwirtschaftliche Grundstücke innerhalb des Flurbereinigungsgebiets

 

Auch von den Eigentümern von landwirtschaftlichen Grundstücken muss aufgrund der Reform der Grundsteuer für jedes Grundstück eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts gegenüber dem Finanzamt abgeben werden. Diese Information richtet sich an die Eigentümer, deren landwirtschaftlichen Grundstücke in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen sind. Hierbei gibt es einige Besonderheiten zu beachten.

Das Finanzamt hat damit begonnen, die Aufforderungsschreiben zur Abgabe der Erklärungen zu versenden (so wie es auch bei der Grundsteuer B erfolgte). Diesen Schreiben können Sie das Aktenzeichen entnehmen, unter dem Sie die Erklärung für Ihre landwirtschaftlichen Grundstücke abgeben müssen. Die auf dem Schreiben aufgedruckten Grundstücke innerhalb des Flurbereinigungsgebiets, für die Sie eine Meldung abgeben sollen, können Sie aber ignorieren. Auf diesen Schreiben sind die Grundstücke aufgedruckt, die Sie in das Flurbereinigungsverfahren eingebracht haben (alter Bestand). Aufgrund der bereits erfolgten Besitzeinweisung sind von Ihnen jedoch die Grundstücke zu melden, die Ihnen aus dem Flurbereinigungsverfahren zugeteilt wurden (neuer Bestand), mit den neuen Flurstücknummern und den neuen Größen der Grundstücke.

Wir verweisen hierzu auf die Unterlagen der Flurbereinigungsbehörde von Ende September/Anfang Oktober 2022, die an alle Grundstückseigentümer in Vorbereitung auf den Anhörungstermin im November versandt wurden. Diese Unterlagen enthalten die wesentlichen Informationen Ihrer Grundstücke, für die Sie eine Meldung an das Finanzamt abgeben müssen.

Diese Unterlagen sind gegliedert in einen „Flurbereinigungsnachweis Alter Bestand“ (Ihre alten Grundstücke, die Sie in das Flurbereinigungsverfahren eingebracht haben) und in einen „Flurbereinigungsnachweis Neuer Bestand“ (die Äcker, die Ihnen aus dem Flurbereinigungsverfahren heraus zugeteilt wurden). Dem Blatt - bzw. den Blättern - „Flurbereinigungsnachweis Neuer Bestand“ entnehmen Sie bitte die Grundstücke, für die Sie meldepflichtig sind, mit der neuen Flurstücknummer und der neuen Größe.

Sie müssen ferner für jedes Ihrer landwirtschaftlichen Grundstücke die sogenannte Ertragsmesszahl (EMZ) angeben. Diese Ertragsmesszahl kann üblicherweise über das Portal https://grundsteuer-a.landbw.de/ für jedes Grundstück individuell abgerufen werden (ganz ähnlich zu dem Bodenrichtwert bei den Wohnbaugrundstücken). In der Gemarkung Sulzfeld muss die Ertragsmesszahl über die durchschnittliche Ertragsmesszahl der Gemarkung (diese beträgt 62) berechnet werden, und zwar nach der Formel

Ertragsmesszahl für Ihr Grundstück = Grundstücksgröße in qm x 62 / 100

Beispiel an einem gemeindeeigenen Acker: siehe Anlage

Das Flurstück 16879 im Gewann Krummenrain mit 4.995 qm Fläche wurde der Gemeinde im Flurbereinigungsverfahren zugeteilt. Das Grundstück ist durch die Gemeinde in der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts an das Finanzamt mit der Flurstücknummer 16879, einer Größe von 4.995 qm und einer Ertragsmesszahl von 4.995 x 62 / 100 = 3096,9 (gerundet 3097) zu melden. Die Angabe des Grundbuchblattes in der Erklärung ist nicht notwendig (und Sie könnten auch gar kein Grundbuchblatt angeben, da der neue Bestand noch nicht in das Grundbuch übernommen wurde). Das alte Grundstück, das die Gemeinde in das Flurbereinigungsverfahren eingebracht hat, muss nicht gemeldet werden.

Bitte beachten Sie: die Gemeinde kann über allgemeine Informationen hinaus keine individuellen Beratungsleistungen anbieten. Bei Fragen zum Flurbereinigungsverfahren werden Sie sich bitte an die Flurbereinigungsbehörde, bei Fragen zur Grundsteuererklärung an das Finanzamt. Im Zweifelsfall können die steuerberatenden Berufe helfen.

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